Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 204

§ 204 – Voraussetzung der verbindlichen Zusage

(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist und normal normal ein besonderes Interesse des Steuerpflichtigen an einer Erteilung vor dem Abschluss der Außenprüfung besteht und dies glaubhaft gemacht wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Nach einer Außenprüfung kann die Finanzbehörde auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein geprüfter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird.
  • Diese Zusage ist wichtig, wenn die zukünftige steuerliche Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
  • Auch nach einem Teilabschlussbescheid kann eine verbindliche Zusage erfolgen, wenn ein besonderes Interesse des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird.
  • Die Zusage betrifft Sachverhalte, die bereits in einem Prüfungsbericht dargestellt wurden.
  • Der Antrag auf eine verbindliche Zusage muss gestellt werden, um eine Klärung der zukünftigen steuerlichen Behandlung zu erhalten.